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gehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang
stehen; Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach § 9 bestrast.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4781) Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. Vom
28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme
§ 1
Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden für
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie gewachsen ist. Soweit
sie bereits vom Boden getrennt ist, wird sie für den Kommunalverband beschlag-
nahmt, in dessen Bezirke sie sich befindet.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Aus-
dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei.
§ 2
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu-
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen
werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 7 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt
von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und Verfügungen, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt
und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.