§ 13
Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht freiwillig (§§ 11, 12), so
kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde
den im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Vor der Enteignung
ist die Gerste auszusondern, die dem Besitzer verbleiben soll; sie wird mit der
Aussonderung von der Beschlagnahme frei.
Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den die Gerste beschlag-
nahmt ist, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 25 von der Reichsfutter-
mittelstelle zugunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung gestellt.
§ 14
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden;
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer
geht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages, nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
§ 15
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen. Der Übernahmepreis ist unter Berücksichtigung der Güte und Ver-
wertbarkeit der Vorräte sowie, falls ein Höchstpreis besteht, auch unter Berück-
sichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises nach Anhörung von
Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festzusetzen. Sie
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 16
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei
ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber
sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist eine angemessene Ver-
gütung hierfür zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde end-
gültig festgesetzt wird.
§ 17
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Ver-
wahrungspflicht (§ 16) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 18
Wer der Verpflichtung des § 16, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 94