Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

–– 388 — 
III. Verbrauchsregelung 
§ 19 
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach 
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 331) und 
den Ermittelungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis 
zum 1. August 1915 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß die Gersten- 
ernte ihres Bezirkes zu schätzen ist. 
§ 20 
Die Reichsfuttermittelstelle setzt fest, welche Betriebe Gerste verarbeiten oder 
verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent). Das Kontingent 
wird für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 festgesetzt. 
Für die Bierbrauereien sind hierbei die vom Bundesrat festgesetzten Malzkontingente 
maßgebend; das Umrechnungsverhältnis von Malz in Gerste bestimmt die Reichs- 
futtermittelstelle. Sie kann die zur Durchführung und Überwachung erforderlichen 
Anordnungen treffen. 
Die Reichsfuttermittelstelle setzt ferner fest: 
a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat; dabei ist zu 
berücksichtigen, daß ihm die Hälfe seines Ernteergebnisses zu belassen 
ist; sie kann Fristen für die Lieferung festsetzen; 
b) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die 
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Kommunalverbände 
zu verteilen oder wie sie sonst zu verwenden ist. 
§ 21 
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle 
Auskunft zu geben und ihren Anweisungen hinsichtlich der Gerste Folge zu leisten. 
§ 22 
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur entfernt werden, 
wenn sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder zu 
Saatzwecken (Saatgerste, Saatgut) oder an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) 
geliefert werden soll. 
Bei Gerste, die dem Kommunalverbande nicht gehört, bedarf die Entfernung 
der Zustimmung des Kommunalverbandes. Der Kommunalverband darf seine 
Zusimmung. nur aus wichtigen Gründen versagen. Auf Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 23 
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichs- 
futtermittelstelle nach § 20 Abs. 2a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.