Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die Menger bis zur Ab- 
nahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu 
versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt 
wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Fest- 
stellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt 
des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
§ 6 
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen 
Mengen einen angemessenen Abernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die 
vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen. 
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis 
endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit 
des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne 
Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Bezugs- 
vereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder 
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist 
an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung 
dem Eigentümer zugeht. 
§ 7 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht. 
§ 8 
Beim Verkaufe der im § 1 genannten Gegenstände an den Verbraucher 
ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von den nach § 6 zu zahlenden Preisen 
zuzüglich der Transportkosten und anderer barer Auslagen zulässig. Von dem 
Aufschlag entfallen auf die Bezugsvereinigung 4/7 auf den Weiterverkäufer 3/7. 
§ 9 
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- 
mittelungsvergütung zurückbehalten. 
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland 
zu verwenden. Über den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
§ 10 
Die Bezugsvereinigung darf die Gegenstände der im § 1 genannten Art 
nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen 
nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle abgeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 96
	        
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