Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4790) Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. 
Vom 1. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Warenzeichenrechte können, soweit 
sie Angehörigen feindlicher Staaten zustehen, durch Anordnungen des Reichs- 
kanzlers im öffentlichen Interesse beschränkt und aufgehoben werden. Insbesondere 
können anderen Ausübungs- und Nutzungsrechte erteilt werden. 
Den Anordnungen kann rückwirkende Geltung beigelegt werden. Sie 
können jederzeit geändert und zurückgenommen werden. 
§ 2 
Auf Anmeldungen von Angehörigen feindlicher Staaten werden Patente 
nicht erteilt, Gebrauchsmuster oder Warenzeichen nicht eingetragen. Im übrigen 
kann das Patentamt, soweit Angehörige feindlicher Staaten in Betracht kommen, 
Amtshandlungen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften obliegen, aussetzen und 
das Verfahren vorläufig einstellen; der Präsident des Patentamts kann Be- 
stimmungen darüber erlassen. 
§ 3 
Die Anwendung dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
die Rechte nach dem 31. Juli 1914 auf Angehörige anderer Staaten übertragen 
oder daß zur Verdeckung der Rechtsverhältnisse Angehörige anderer Staaten vor- 
geschoben sind. 
§ 4 
Den Angehörigen feindlicher Staaten stehen gleich die Angehörigen ihrer 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Personen, die in den Gebieten dieser 
Staaten oder ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen ihren Wohnsitz oder 
ihre Niederlassung haben, sowie juristische Personen, Gesellschaften und Unter- 
nehmungen, die in den bezeichneten Gebieten ihren Sitz haben oder von dort aus 
geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil 
dorthin abzuführen sind. 
§ 5 
Feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung sind England, Frankreich 
und Rußland. 
§ 6 
Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen Rußlands zustehen, ist, 
unbeschadet der für Angehörige anderer als der feindlichen Staaten bestellten
	        
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