— 13 —
§ 6
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft. Der Bundesrat
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 19. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 533) wird aufgehoben.
Berlin, den 5. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4605) Bekanntmachung, betreffend Änderungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an
einem Unternehmen. Vom 5. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des §§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1
Nach dem 26. November 1914 eingetretene Anderungen in der Kapital-
beteiligung eines Unternehmens schließen die Zulässigkeit der in der Verordnung
vom 26. November 1914, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer
Unternehmungen, (Reichs-Gesetzbl. S. 487) und in den auf Grund derselben er-
gangenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vorgesehenen Maßnahmen
nicht aus.
§ 2
Wer in der Zeit nach dem 26. November 1914 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung Anteile an dem Unternehmen erworben hat, die am 26. No-
vember 1914 einem Angehörigen des feindlichen Auslandes zustanden, kann von
dem Vertrage zurücktreten, sofern das Unternehmen unter zwangsweise Verwaltung
gestellt wird. Der Rücktritt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte
von der Einsetzung der Verwaltung Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Ver-
walter zu erklären.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.