Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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6. Die für Zwecke des Heeres oder der Flotte erforderlichen Anord- 
nungen können von der obersten Heeres- oder Flottenbehörde unmittelbar bei dem 
Reichskommissar angeregt werden. 
Zu § 6 der Verordnung 
7. Die Einsicht der Urkunden, auf Grund deren die Bekanntmachungen 
von dem Patentamt erlassen sind, steht jedermann frei. 
8. Das Reich wird in bezug auf das ihm zustehende Forderungsrecht 
durch den Präsidenten des Patentamts vertreten. 
Berlin, den 2. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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