§ 3
Wird Petroleum im Großhandel (§ 1) nach Maß oder im Kleinhandel (§ 2)
nach Gewicht verkauft, so wird für die Anwendung der §§ 1 und 2 eine Menge
von 100 Kilogramm einer solchen von 125 Litern gleichgestellt.
§ 4
Die Höchstpreise (§§ 1, 2) gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird
der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
§ 5
Unter Petroleum werden die nach der Abdestillation von Naphtha (Benzin)
übergehenden flüssigen Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von mindestens
21 Grad verstanden, die sich zu Leuchtzwecken, d. h. zum Brennen auf handels-
üblichen Petroleumlampen eignen.
Die Vorschriften der Verordnung finden Anwendung auf Schwerbenzin
(Terpentinölersatz) sowie auf Mischungen, die zu Leucht zwecken (Abs. 1) geeignet
sind, sofern in ihnen Petroleum enthalten ist.
·§ 6
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden
Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler die Grundsätze bestimmen, nach
denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden
Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Er erläßt die zur
Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen.
Wer den vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen zuwider Petroleum
abgibt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
§ 7
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
zulassen.
§ 8
Die §§ 2, 4, § 5 Abs. 2, § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Ja-
nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) finden entsprechende Anwendung.