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(Nr. 4798) Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesrats-
verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte-
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363). Vom 10. Juli 1915.
Auf Grund von § 70 Abs. 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich:
Die Vorschriften des § 68 und des § 69 Nr. 2 der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4799) Bekanntmachung über Ausnahme von dem Verbote des Vorverkaufs der Ernte
des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 341). Vom 10. Juli 1915.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
I
Verkäufe von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel,
Fesen), Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer
gemischt, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 an den Kommunalverband,
für den dies Brotgetreide beschlagnahmt ist, oder an die Reichsgetreidestelle sind
zulässig. Das gleiche gilt für Verkäufe von Brotgetreide an Kommissionäre
des Kommunalverbandes oder der Reichsgetreidestelle.
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Verordnung über
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) die Genehmigung des Kommunal-
verbandes erforderlich ist, behält es hierbei sein Bewenden.
II
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. .
Herausgegeben im Reichsamt des inneren — Berlin , gedruckz in der Reichsdruckerei.