Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Satzung trifft Bestimmungen über: 
1. Namen und Sitz der Gesellschaft, 
2. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Förderung 
sowie den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter übernimmt 
(Geschäftsbeginn), 
3. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen 
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das 
Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter, 
4. die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse 
des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, 
insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erkllärungen, die Form für den 
Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse, 
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung, sowie 
die Beiträge der Gesellschafter, 
6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung 
der Preise und der Lieferungsbedingungen, 
7. die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe, 
8. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechts- 
mittel, 
9. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft, 
10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen, 
11. die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft. 
§ 3 
Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz wird 
durch die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet Berufung 
an einen Ausschuß statt, der aus einem von der Landeszentralbehörde ernannten 
Vorsitzenden und aus Mitgliedern besteht, von denen je die Hälfte durch die 
Gesellschafterversammlung gewählt und von der Landeszentralbehörde ernannt wird. 
Das nähere bestimmt die Satzung. 
§ 4 
Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind 
die Gesellschafter verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft ab ihre Berg- 
werkserzeugnisse der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen. 
Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich ver- 
traglich verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern, die nach dem 
Zwecke des Vertrags in dem eigenen Betriebe des Erwerbers verbraucht werden 
sollen, sei es in unverändertem oder in verarbeitetem Zustand (Koks, Briketts), 
so erstreckt sich die Überlassungspflicht nicht auf die zur Erfüllung des Vertrags 
erforderlichen Mengen. Dies gilt nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft 
   
 
	        
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