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Die Satzung trifft Bestimmungen über:
1. Namen und Sitz der Gesellschaft,
2. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Förderung
sowie den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter übernimmt
(Geschäftsbeginn),
3. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das
Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter,
4. die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse
des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung,
insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erkllärungen, die Form für den
Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung, sowie
die Beiträge der Gesellschafter,
6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung
der Preise und der Lieferungsbedingungen,
7. die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,
8. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechts-
mittel,
9. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft,
10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen,
11. die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft.
§ 3
Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz wird
durch die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet Berufung
an einen Ausschuß statt, der aus einem von der Landeszentralbehörde ernannten
Vorsitzenden und aus Mitgliedern besteht, von denen je die Hälfte durch die
Gesellschafterversammlung gewählt und von der Landeszentralbehörde ernannt wird.
Das nähere bestimmt die Satzung.
§ 4
Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind
die Gesellschafter verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft ab ihre Berg-
werkserzeugnisse der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.
Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich ver-
traglich verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern, die nach dem
Zwecke des Vertrags in dem eigenen Betriebe des Erwerbers verbraucht werden
sollen, sei es in unverändertem oder in verarbeitetem Zustand (Koks, Briketts),
so erstreckt sich die Überlassungspflicht nicht auf die zur Erfüllung des Vertrags
erforderlichen Mengen. Dies gilt nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft