hängenden Ordnungsstrafe mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft.
Im Falle der Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem auf
Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 eingegangenen
Verpflichtung unbefugt Bergwerkserzeugnisse weiter veräußert.
Artikel III
Von der Ermächtigung des Artikel I ist kein Gebrauch zu machen, wenn
innerhalb einer durch die Landeszentralbehörde zu bestimmenden Frist von Berg-
werksbesitzern, deren Förderung nach amtlichen Fördernachweisungen mehr als
97 vom Hundert der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes
ausmacht, eine Vereinigung zu den im Artikel 1 bezeichneten Zwecken durch Vertrag
gebildet wird, und die Landeszentralbehörde durch den geschlossenen Vertrag die
öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet.
Artikel IV
Eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft wird durch die Landes-
zentralbehörde aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden Bezirk von Berg-
werksbesitzern, die über die im Artikel III bezeichnete Förderung verfügen, eine
Vereinigung zu den im Artibel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird,
und die Landeszentralbehörde durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen
Interessen für gewahrt erachtet.
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Bundesrat.
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung gelten die
gemäß Artikel 1 errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
Berlin, den 12. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4801) Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Regelung
des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393). Vom
11. Juli 1915.
Auf Grund des § 26 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) bestimme ich:
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) tritt am 15. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, 11. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelm nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.