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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 91
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 431. — Bekannt-
machung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von Meßgeräten. S. 435. —
Bekanntmachung wegen weiterer Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker.
S. 436. — Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über Verbrauchszucker.
S. 437. — Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch
abzulassenden Zuckers. S. 439. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Ölfrüchten und daraus
gewonnenen Produkten. S. 438.
(Nr. 4802) Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. Vom
25. Juni 1915.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) wird die Eichordnung vom 8. November 1911 (Beilage
zu Nr. 62 des Reichs-Gesetzbl. S. 960) wie folgt geändert:
Artikel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Stempelung erfolgt auf Glas durch Aufätzen; auf Holz, Elfenbein
und ähnlichem Material durch Einbrennen, Eindrücken oder Aufschlagen; auf
Metall durch Eindrücken oder Aufschlagen, jedoch bei den zusammenlegbaren
Maßstäben, den Bandmaßen, den Präzisionsmaßstäben und den Präzisionswagen
auch durch Aufätzen.
Artikel 2
Eichung von Längen- und Dickenmaßen
1. § 17 A Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. bei Maßstäben aus anderem Material von
10 bis einschließlich 7 Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Millimeter
6 " " 4 " . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 "
3 und 2 Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 "
1 Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 "
0,5 " . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . 0,5 "
0,2 und 0,1 Meter . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . .. 0,25 "
Reichs-Gesetzblatt 1915 104
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1915.