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2. § 23 A Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. bei Kluppmaßen aus anderem Material von
2 bis einschließlich 1,6 Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Millimeter,
1,5 " " 0,9 " .. . .. .. . . . . . . 1 "
0,8 " " 0,6 " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75 "
0,5, 0,4 und 0,3 Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 "
0,2 und 0,1 Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 "
3. § 23B Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. bei den Kluppmaßen aus Holz das Dreifache des zulässigen
Fehlers der Gesamtlänge.
Artikel 3
Eichung von Hohlmaßen
§ 56 Nr. 5 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Von dieser Verstärkung kann bei Maßen zu 5 und 10 Liter abgesehen
werden, wenn das Herstellungsverfahren an sich schon für eine genügende Festigkeit
des Bodens Gewähr bietet. ·
Artikel 4
Eichung von selbsttätigen Wagen
1. § 101 Nr. 1 a) erhält folgende Fassung:
a) für Flüssigkeiten, für pulver- und sandförmige sowie körnige, freirollende,
nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeug-
nisse für eine größte zulässige Last von
20, 50, 100, 125, 200, 250 Gramm,
0,5, 1, 2, 3, 4, 5 Kilogramm,
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm,
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen
von je 50 Kilogramm;
2. § 102 Nr. 2 erhält folgenden Absatz 3:
Selbsttätige Balkenwagen für Flüssigkeiten müssen ein zur Einstellung auf
nasse Tara geeignetes Laufgewicht ohne Skale (Einstellgewicht) am Balken haben.
Sie müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die das gleichmäßige Abtropfen
der Lastschale beim Entleeren sichert.
3. Im § 102 Nr. 7 Abs. 1 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den
Wagen“ eingeschaltet: für Flüssigkeiten,
4. Im § 104 Nr. 4 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“
eingeschaltet: für Flüssigkeiten,
und am Schlusse folgender neuer Absatz zugefügt: