Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Artikel 7 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Berlin-Charlottenburg, den 25. Juni 1915. 
(Nr 4803) 
Kaiserliche Normal- Eichungskommission 
Dr. Jung 
  
Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von 
Meßgeräten. Vom 25. Juni 1915. 
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die 
nachstehenden Übergangsbestimmungen: 
1. 
4. 
Noch nicht geeichte Längen- und Dickenmaße, die den Vorschriften des 
Artikels 2 der Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung 
der Eichordnung vom 25. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) nicht 
entsprechen, wohl aber nach den vorher geltenden Vorschriften zulässig 
find, werden noch bis zum 31. Dezember 1918 zur ersten Neueichung 
zugelassen. 
2. Gasmesser, bei denen die Literscheibe nur an fünf Stellen beziffert ist, 
sowie Münzgasmesser, bei denen der Betriebswiderstand die in der 
Instruktion vom 27. November 1911 (Besondere Instruktion VIII 
Nr. 9b) festgesetzten Grenzen überschreitet, werden noch bis zum 
31. März 1917 zur ersten Neueichung zugelassen, sofern die be- 
nutzten Literscheiben und Automatenwerke nachweislich Beständen ent- 
nommen sind, die am 1. April 1915 in den Fabriken bereits vorhanden 
waren. 
3. Bereits geeichte Meßgeräte der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art werden 
  
noch bis zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung der Neueichung 
zugelassen. 
Die vorstehenden Übergangsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer 
Verkündigung in Kraft. 
Berlin-Charlottenburg, den 25. Juni 1915. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
Dr. Jung 
 
	        
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