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4. für die Ölfrüchte, die in anerkannten Saatgutswirtschaften zu Saat-
zwecken gewonnen werden;
5. bei Mohn für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Haus-
wirtschaft des Lieferungspflichtigen erforderlichen Vorräte.
§ 2
Wer Olfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in Gewahrsam
hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen
getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem Kriegs-
ausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Tage eines jeden Kalender-
vierteliahrs, erstmalig jedoch am 1. August 1915 zu erstatten.
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des § 1 Abs. 2
Nr. 2 bis 5 beansprucht werden.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 1.
§ 3
Der Kriegsausschuß hat die Ölfrüchte, die ihm nach § 1 zu liefern sind,
abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen.
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen
bei Raps (Winter- und Sommer) . . . . . . . . . . 60,00 Mark,
" Rübsen (Winter- und Sommert) . . . . . . . 57,50 "
" Hederich und Ravison . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 "
" Dotter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 "
" Mohn . . . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 "
" Leinsamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 "
" Hanfsamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 "
Der Lieferungspflichtige hat die Ölfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren
und pfleglich zu behandeln.
§ 4
Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem
Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen
zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist
an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für
Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungs-
pflichtige eine Vergütung, die vom Bundesrate festgesetzt wird. Mit dem Zeit-
punkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens
oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Der
Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen
darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Ölfrüchte im Zeitpunkt des
Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 105