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§ 5
Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht ein-
verstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig
fest. Sie darf dabei die im § 3 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die höhere
Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit
des Gefahrüberganges (§ 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rück-
sicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, der Kriegs-
ausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder
die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht. § 6
Die Lahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 7
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommene:
Ölfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Öl nach den Weisungen des Reichs-
kanzlers abzugeben. Für die bei der Ölgewinnung entfallenden Ölkuchen und
Ölmehle sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfutter-
mitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 399) maßgebend.
§ 8
Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
§ 9
Der Reichskanzler erläßt die Vorschriften zur Ausführung dieser Ver-
ordnung. Er kann Ausnahmen gestatten und die Vorschriften dieser Verord-
nung auch auf andere als die im § 1 genannten Ölfrüchte ausdehnen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
oder als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 verpflichtet ist, beiseite.
schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den
Kriegsausschuß liefert;