Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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2. wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der ge- 
setzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
(§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
  
§ 11 
Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Ölfrüchte, die vor dem In- 
krafttreten der Verordnung in das Reichsgebiet eingeführt worden sind. 
Sie findet gleichfalls Anwendung auf Ölfrüchte, die künftig aus den besetzten 
Gebieten des Auslandes eingeführt werden. Der Reichskanzler kann ihre Vorschriften 
ausdehnen auf Ölfrüchte, die aus dem übrigen Ausland eingeführt werden. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanglers 
Delbrück 
  
  
Den Bezu des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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