— 445 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 93
Inhalt: Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär= und
Marineverwaltung. S. 445. — Verordnung zur Ergänzung der Prisengerichtsordnung. S. 446 —
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten. S. 447.
(Nr. 4809) Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten
der Militär- und Marineverwaltung. Vom 16. Juli 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate, was folgt:
Artikel 1
Im § 8 der Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugs-
kosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung, vom 11. Dezember 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 869) treten an Stelle des Abs. 3 folgende Bestimmungen:
Soweit die Beförderung nicht kostenlos erfolgt, werden bei Dienstreisen
nach ausgesprochener Mobilmachung und bis zum Eintritt der Demobilmachung
die wirklich entstandenen notwendigen Fuhrkosten erstattet. Die baren Auslagen
für Quartier und Verpflegung werden nach folgenden Grundsätzen vergütet:
1. Für Dienstreisen, die ein Übernachten außerhalb des Standorts be-
dingen, werden diese Auslagen erstattet:
a) bei Reisen im Inland bis zur Hälfte der regelmäßigen Inland-
Tagegeldsätze;
b) bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets bis zu drei Vierteln dieser
Sätze.
Daneben fällt die Geldvergütung für die Verpflegung fort.
2. Für Dienstreisen, die an demselben Tage angetreten und beendet werden,
wird nur die Geldvergütung für nicht gewährte Verpflegung gezahlt.
3. Bei Reisen zum Dienstantritt oder beim Wechsel der Kriegsstelle, bei
Kommandos im Truppendienste, zur Aufnahme ins Lazarett oder in
Reichs · Gesetzbl. 1915. 107
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1915