Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Privatpflege und bei der Entlassung hieraus, bei der Entlassung aus 
der Kriegsgefangenschaft, bei Antritt und nach Verbüßung von Frei- 
heitsstrafen sowie bei Reisen beim Ausscheiden aus dem Militär- oder 
Marinedienst oder bei der Demobilmachung findet eine Erstattung von 
baren Auslagen für Quartier und Verpflegung nicht statt. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Für 
Dienstreisen, die in der Zeit zwischen dem 2. August 1914 und dem Tage des 
Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeführt worden sind, können in geeigneten 
Fällen die gleichen Entschädigungen gewährt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Juli 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
In Vertretung des Reichskanzlers 
Helfferich 
  
(Nr. 4810) Verordnung zur Ergänzung der Prisengerichtsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1914 
S. 301). Vom 16. Juli 1915. 
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Prisengerichtsbarkeit vom 
3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt: 
In die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1914 
S. 301) wird hinter § 6 folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 6a 
Für Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und nicht 
in der Form des Urteils erlassen werden, genügt sowohl bei den Prisen- 
gerichten wie bei dem Oberprisengerichte die Mitwirkung von drei Mit- 
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Wohnt der regelmäßige Stellvertreter des Vorsitzenden nicht am 
Sitze des Gerichts, so kann der Vorsitzende im Falle seiner Verhinde- 
rung für Angelegenheiten, die von ihm allein zu erledigen sind oder 
die von dem Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern erledigt 
werden können, seine Vertretung einem anderen rechtskundigen Mitglied 
oder stellvertretenden Mitglied übertragen.
	        
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