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Privatpflege und bei der Entlassung hieraus, bei der Entlassung aus
der Kriegsgefangenschaft, bei Antritt und nach Verbüßung von Frei-
heitsstrafen sowie bei Reisen beim Ausscheiden aus dem Militär- oder
Marinedienst oder bei der Demobilmachung findet eine Erstattung von
baren Auslagen für Quartier und Verpflegung nicht statt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Für
Dienstreisen, die in der Zeit zwischen dem 2. August 1914 und dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeführt worden sind, können in geeigneten
Fällen die gleichen Entschädigungen gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Juli 1915.
(L. S.) Wilhelm
In Vertretung des Reichskanzlers
Helfferich
(Nr. 4810) Verordnung zur Ergänzung der Prisengerichtsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1914
S. 301). Vom 16. Juli 1915.
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Prisengerichtsbarkeit vom
3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt:
In die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1914
S. 301) wird hinter § 6 folgende Vorschrift eingestellt:
§ 6a
Für Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und nicht
in der Form des Urteils erlassen werden, genügt sowohl bei den Prisen-
gerichten wie bei dem Oberprisengerichte die Mitwirkung von drei Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Wohnt der regelmäßige Stellvertreter des Vorsitzenden nicht am
Sitze des Gerichts, so kann der Vorsitzende im Falle seiner Verhinde-
rung für Angelegenheiten, die von ihm allein zu erledigen sind oder
die von dem Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern erledigt
werden können, seine Vertretung einem anderen rechtskundigen Mitglied
oder stellvertretenden Mitglied übertragen.