Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4819.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Gerste. Vom 23. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreis, 
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetztbl. 
S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1 
Der Preis für die Tonne inländischer Gerste aus der Ernte 1915 darf 
beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen. 
§ 2 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tome 
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der 
Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig 
für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden 
die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig 
Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht 
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die 
Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der 
Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sack- 
leihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kauf- 
preis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs- 
bankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Befördeiung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
§ 3 
Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge 
zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen 
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und 
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die 
Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch 
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent- 
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der 
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Kom- 
munalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag 
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