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(Nr. 4819.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Gerste. Vom 23. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreis,
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetztbl.
S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne inländischer Gerste aus der Ernte 1915 darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen.
§ 2
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tome
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der
Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig
für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden
die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig
Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die
Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der
Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sack-
leihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kauf-
preis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Befördeiung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
§ 3
Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge
zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die
Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent-
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Kom-
munalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag
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