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§ 6
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen:
a) von Saathafer aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in den
letzten zwei Jahren nachweislich mit dem Verkaufe von Saathafer
befaßt haben;
b) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach § 16 der Ver-
ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) abgegeben wird, sowie bei Weiter-
verkäufen dieses Hafers;
c) von Hafer, der auf Grund eines Erlaubnisscheins, den die Reichs-
futtermittelstelle in den Fällen des § 4 Nr. 1 b, c und e der Verord-
nung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 455) erteilt hat, freihändig erworben wird.
§ 7
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und
an Stelle der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 13. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 89). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
(Nr. 4821). Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots der Kaufverträge über Brot-
getreide, Gerste und Hafer. Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs
der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Verkäufe über Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer,
Einkorn, Hafer, Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemischt,
ferner Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte
des Jahres 1915 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekannt-
machung an abgeschlossen werden.
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363), der
Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915