Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1915   Nr. 97 
inhalt: Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. S. 467. 
  
(Nr. 4823) Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und 
Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom 
Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann 
das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von 
ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person 
übertragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigen- 
tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
§ 2 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und 
der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor 
der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der 
Absicht geschlossen worden sind, einen höheren übernahmepreis zu erzielen, werden 
bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt. 
Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Be- 
stätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Übernahmepreis fünf 
vom Hundert des Einkaufspreises übersteigt. 
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegen- 
ständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag 
Reichs.Gesetzbl. 1915. 112 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1915. 
  
  
  
  
  
 
	        
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