Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 97
inhalt: Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. S. 467.
(Nr. 4823) Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und
Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom
Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann
das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von
ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person
übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigen-
tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 2
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und
der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor
der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der
Absicht geschlossen worden sind, einen höheren übernahmepreis zu erzielen, werden
bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt.
Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Be-
stätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Übernahmepreis fünf
vom Hundert des Einkaufspreises übersteigt.
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegen-
ständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag
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Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1915.