Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen 
Kosten und Gefahren zu bemessen ist. 
Der Abernahmepreis ist bar zu zahlen. 
§ 3 
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (§ 1) vorliegen, und 
über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei den Enteignungsverfahren ergeben, 
entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im 
übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im 
Sinne der §§ 2, 3 anzusehen ist. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht- 
stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter 
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, 
einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem 
anderen gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur 
Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre 
Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art 
zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit 
ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Hand- 
lung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 
§ 6 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg 
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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