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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 98
Inhalt: Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. S. 469 —
Bekanntmachung über die Berichtigung des Orteklassenverzeichnisses zum Besoldungsgesetze vom
15. Juli 1909. S. 474. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom
20. März 1900. S. 474. — Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über
das Verbot des Vorverkaufs von Ölfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915. S. 476.
(Nr. 4824) Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf.
Vom 22. Juli 1915.
§ 1
Das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf setzt in Streitfällen den Über-
nahmepreis für Gegenstände der im § 1 der Verordnung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) bezeichneten Art
fest, die durch Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts
oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf Grund der Verordnung enteignet
worden sind.
Es setzt ferner den Übernahmepreis fest, soweit vor dem Inkrafttreten der
Verordnung von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Befehls-
haber, über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen der bezeichneten Art
verfügt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Übernahmepreis vertraglich verein-
bart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt
worden ist.
§ 2
Das Reichsschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll zum Richteramte befähigt sein. Den
Vorsitzenden und seine Vertreter ernennt der Reichskanzler. Die Beisitzer werden
vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei aus einer vom Deutschen Handelstag
einzuholenden Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Ver-
tretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil
befinden.
§ 3
Das Amt als Mitglied des Reichsschiedsgerichts ist ein Ehrenamt.
Die Mitglieder sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides
Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 113
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1915.