Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler 
bestimmten höheren Reichsbeamten, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder 
durch den Vorsitzenden. Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
§ 4 
Der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts erläßt dessen Geschäftsordnung 
unter Zustimmung des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung. 
Die Anordnungen für die Geschäfts-, Kanzlei- und Unterbeamten, für 
Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse trifft der Vorsitzende. 
Amtssitz des Reichsschiedsgerichts ist Berlin. Es darf in wichtigen Fällen 
an anderen Orten Sitzungen abhalten, wenn dies zur schleunigen oder sach- 
gemäßen Erledigung erforderlich erscheint. 
 § 5 
Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Ver- 
handlung. 
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte im 
Sinne dieser Anordnung gelten die Eigentümer der in Anspruch genommenen 
Güter einschließlich der dinglich Berechtigten sowie das Reichs-Marineamt, die 
Kriegsministerien und diejenigen Militär- und Marinebehörden, einschließlich der 
Befehlshaber, welche Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über sie 
verfügt haben. 
Der Vorsitzende kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse haben, 
daß der Eigentümer oder ein anderer dinglich Berechtigter Entschädigung erhält, 
als Beteiligte zulassen. 
§ 6 
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
Den Beteiligten ist gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß 
die Beteiligten zu den Verhandlungen erscheinen oder sich in der Verhandlung 
durch einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Anwalt vertreten lassen. 
Aus besonderen Gründen kann er auch einen anderen rechts- oder sachverständigen 
Vertreter zulassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, für die 
Heeresverwaltung das zuständige Kriegsministerium, für die Marineverwaltung 
das Reichs-Marineamt, zu laden. 
Die Ladung ergeht an Beteiligte, deren Wohnort bekannt ist, durch ein- 
geschriebenen Brief, an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist oder mit 
denen eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert oder zeit- 
raubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung in der Form einmaliger Einrückung 
in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung an- 
ordnen. 
 
	        
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