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(Nr. 4825) Bekanntmachung über die Berichtigung des Ortsklassenverzeichnisses zum Besoldungs-
gesetze vom 15. Juli 1909. Vom 19. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund der Ermächtigung im § 30 Abst. 4 des
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 — Reichs-Gesetzbl. S. 573 — beschlossen,
daß die Ortschaft Tröglersricht auch nach der Eingemeindung in die Stadt
Weiden in der bisherigen Wohnungsgeldzuschußklasse E verbleibt. Das Orts-
klassenverzeichnis ist daher wie nachstehend angegeben zu berichtigen:
Weiden (mit Ausnahme des Ortsteils Tröglersricht [Ortsklasse E).
Berlin, den 19. Juli 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
(Nr. 4826) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom
22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert:
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält
der letzte Satz des Abs. VI die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befage Person geschieht, so_ genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist.“ wieder ersetzt durch den Vermerk
„Sofort zum Protest“.
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung:
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Fur die Vorzeigung sind