Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4825) Bekanntmachung über die Berichtigung des Ortsklassenverzeichnisses zum Besoldungs- 
gesetze vom 15. Juli 1909. Vom 19. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund der Ermächtigung im § 30 Abst. 4 des 
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 — Reichs-Gesetzbl. S. 573 — beschlossen, 
daß die Ortschaft Tröglersricht auch nach der Eingemeindung in die Stadt 
Weiden in der bisherigen Wohnungsgeldzuschußklasse E verbleibt. Das Orts- 
klassenverzeichnis ist daher wie nachstehend angegeben zu berichtigen: 
Weiden (mit Ausnahme des Ortsteils Tröglersricht [Ortsklasse E). 
Berlin, den 19. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 4826) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 
20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält 
der letzte Satz des Abs. VI die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes befage Person geschieht, so_ genügt der Vermerk „Sofort 
zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der 
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest 
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist.“ wieder ersetzt durch den Vermerk 
„Sofort zum Protest“. 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des 
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Fur die Vorzeigung sind
	        
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