Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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die Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, 
so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei 
der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags 
nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Erfolgt 
die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel mit dem 
Postauftrag am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch 
zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest 
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten 
soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten 
Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der 
Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ ver- 
sehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn 
die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein 
Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung 
des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er- 
forderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost- 
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den 
Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen 
Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als 
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile 
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und 
Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorgehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest- 
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post 
  
  
 
	        
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