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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 99
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Handel mit Mehl. S. 477.
(Nr. 4828) Bekanntmachung, betreffend den Handel mit Mehl. Vom 27. Juli 1915.
Auf Grund von § 67 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363) bestimme ich folgendes:
Artikel I
Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem
Kommunalverbande noch von einem Anderen aus dem Bezirk eines Kommunal-
verbandes in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Ge-
nehmigung der Reichsgetreidestelle von dem Kommunalverband oder einem
Anderen nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Be-
stimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mehl, das nach dem
31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist, oder das aus Brotgetreide
ermahlen ist, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Artikel I
Unter Vorräte im Sinne des § 65d der Bundesratsverordnung über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) sind nur solche Vorräte zu verstehen, die durch
einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes
nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über
die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind.
Artikel III
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Richter
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzblatt 1915. 114
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1915.