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§ 2
Der § 44 des Reichsmilitärgesetzes findet auf die Kaiserliche Marine auch
außer den Fällen des Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) entsprechende Anwendung.
Für die Personen, die sich an Bord eines Schiffes oder Fahrzeugs der
Kaiserlichen Marine befinden, beginnt die Befugnis, privilegierte militärische letzt-
willige Verfügungen zu errichten mit der Einschiffung; die Frist, mit deren Ab-
lauf die Verfügungen ihre Gültigkeit verlieren, beginnt mit der Ausschiffung.
§ 3
Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift einer der im § 1 Nr. 1,
6, 7, 8 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 bezeichneten
Personen sind im Felde außer den Kriegsgerichtsräten und den Oberkriegsgerichts-
räten (§ 1 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere
Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine) auch die militärischen Disziplinar--
vorgesetzten oder die vorgesetzten Beamten sowie die Gerichtsoffiziere zuständig.
§ 4
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 3 dieser Ver-
ordnung gelten die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Gültigkeit der im Felde
erfolgten öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird nicht berührt, wenn
der Beglaubigungsvermerk den Vorschriften des § 183 Abs. 2 des Gesetzes nicht
entspricht.
§ 5
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift im Felde dürfen
Stempelabgaben nicht erhoben werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Ist eine Urkunde nach dem 1. August 1914 von einem Beamten oder
einem Offizier aufgenommen worden, der nach den Vorschriften dieser Verordnung
hierzu befugt gewesen wäre, so gilt sie als von einem zuständigen Beamten oder
Offizier im Felde aufgenommen.
Der § 2 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914 er-
richteten letztwilligen Verfügungen, bei deren Errichtung seine Voraussetzungen
vorlagen.
Der § 4 dieser Verordnung gilt für alle nach dem 1. August 1914 im
Felde erfolgten öffentlichen Beglaubigungen von Unterschriften.
Berlin, den 14. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück