Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 479 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
 
  
  
   
Nr. 100 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen, S. 479. — Bekannt- 
machung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmanns.- 
gerichte, S. 481. 
  
  
Nr. 4829) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
23. Juli 1915. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. Der Abschnitt VIII erhält folgenden neuen Wortlaut: 
— — — — — — — —„ — — — — — –.— 
  
  
  
  
  
  
Tarif- Für den Tag 
 und das Stũck 
 Gegenstand sind zu ver- Besondere Bestimmungen 
Nr. güten 
Mark 
VIII. Leihweise Hergabe von Zu VIII. In den unter 
Betriebsmaterial der normal- Nr. 39 bis 55 ange- 
spurigen Haupt- und Neben- gebenen Sãtzen ist die 
eisenbahnen. Entschädigung für 
auBergewöhnliche Ab- 
39. Schwere zweimal vierfach gekup- nutzung mitenthalten. 
pelte Mallet-Lokomotiren . . . . . .  50 
40. Drei- und mehrfach gekuppelte Loko- 
motiven mit Ausnalme der in 
Nr. 39 genannten Lokomotiven; 
ferner Benzoltriebwagen . . . . . . .  40 
Wegen Anwendung 
der unter VIII aufge- 
führten Sätze s. auch 
§ 57, c der M. Tr.O. 
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1915. 115 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1915.
	        
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