— 479 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 100
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen, S. 479. — Bekannt-
machung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmanns.-
gerichte, S. 481.
Nr. 4829) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
23. Juli 1915.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern:
1. Der Abschnitt VIII erhält folgenden neuen Wortlaut:
— — — — — — — —„ — — — — — –.—
Tarif- Für den Tag
und das Stũck
Gegenstand sind zu ver- Besondere Bestimmungen
Nr. güten
Mark
VIII. Leihweise Hergabe von Zu VIII. In den unter
Betriebsmaterial der normal- Nr. 39 bis 55 ange-
spurigen Haupt- und Neben- gebenen Sãtzen ist die
eisenbahnen. Entschädigung für
auBergewöhnliche Ab-
39. Schwere zweimal vierfach gekup- nutzung mitenthalten.
pelte Mallet-Lokomotiren . . . . . . 50
40. Drei- und mehrfach gekuppelte Loko-
motiven mit Ausnalme der in
Nr. 39 genannten Lokomotiven;
ferner Benzoltriebwagen . . . . . . . 40
Wegen Anwendung
der unter VIII aufge-
führten Sätze s. auch
§ 57, c der M. Tr.O.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 115
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1915.