Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 485 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 102 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehr. S. 485. 
(Nr. 4832) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehr. Vom 
29. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Motorboote dürfen nach dem 15. August 1915 nur verkehren, wenn sie 
zum Verkehr zugelassen sind. § 2 
Die Zulassung eines Motorboots erfolgt auf Antrag des Eigentümers 
durch die für den ständigen Liegeplatz des Bootes zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde auf jederzeitigen Widerruf, sofern für den Verkehr des Bootes ein öffent- 
liches Bedürfnis besteht. 
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden: 
1. für den Verkehr der Motorboote, die zur ausschließlichen Benutzung im 
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind, 
2. für den Verkehr von Motorbooten, die ausschließlich für Rettungs- 
zwecke, im Feuerlöschdienst oder von gemeinnützigen Anstalten zur 
Krankenbeförderung benutzt werden, 
3. für den Verkehr von Motorbooten im Fährbetriebe sowie zur gewerbs- 
mäßigen Beförderung von Personen und Sachen, 
4. für den Verkehr anderer Motorboote, sofern von ihrer Zulassung die 
Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs (Ärzte, 
Tierärzte und dergleichen) abhängt. 
Die Zulassung von Motorbooten kann außerdem erfolgen, sofern ihr Ver- 
kehr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist. 
§ 3 
Der Antrag ist von dem Eigentümer des Motorboots schriftlich anzubringen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. den Namen und Wohnort des Eigentümers sowie den ständigen Liege- 
platz des Bootes, 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 117 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1915. 
 
	        
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