2. die Firma, die das Boot hergestellt hat,
3. die Bestimmung des Bootes,
4. die Angaben der Länge über alles (größte Länge vom Vordersteven
bis zum Achtersteven oder Hinterkante Spiegel) und der größten
äußeren Breite des Bootes,
5. die Bauart, die Fabriknummer und die Anzahl der Pferdestärken des
Motors,
6. die Umstände, welche die Zulassung begründen,
7. die Angabe, wo der Verkehr stattfinden soll.
Die Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. August 1915 zulässig.
§ 4
Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erhält der Eigentümer
eine Zulassungsbescheinigung nach anliegendem Muster.
Die Zulassungsbescheinigung ist bei dem Verkehr des Bootes mitzuführen
und auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 5
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr zum Verkehr zu-
gelassenen Motorboote eine Liste unter fortlaufender Nummer zu führen und auf
dem laufenden zu erhalten. § 6
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Motorboot mißbräuchlich, ins-
besondere zu anderen als den die Zulassung begründenden Zwecken benutzt wird.
§ 7
Ein Motorboot, das entgegen den Vorschriften dieser Verordnung verkehrt,
kann von der höheren Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung für dem Staate
verfallen erklärt und eingezogen werden.
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Beschwerde
bei der Landeszentralbehörde zulässig. Die Landeszentralbehörde entscheidet endgültig.
§ 8
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Motorboote, die im
Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landesherrlichen Familien und der
Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei dem Deutschen Reiche oder einzelnen
Bundesstaaten beglaubigten Vertreter anderer Staaten, der Postverwaltungen,
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens und erläßt die alsdann
erforderlichen Übergangsvorschriften
Berlin, den 29. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück