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IV
Im § 12 ist als Absatz 3 einzufügen:
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das be-
setzte Gebiet. Futtermittel, die aus dem besetzten Gebiet eingeführ
werden, dürfen nur an die Bezugsvereinigung abgesetzt werden.
V
Im § 14 ist als Nr. 2a einzufügen:
wer der ihm nach § 4a obliegenden Verpflichtung zum Trocknen
nicht nachkommt.
Berlin, den 5. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4834) Bekanntmachung über Änderung der Verordnung, betreffend Einschränkung der
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 97). Vom 5. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In die Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den
Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird folgender
§ 1a eingefügt:
„Im dritten Vierteljahr 1915 dürfen Bierbrauereien zur Herstellung von
Bier außer ihrer für dieses Vierteljahr festgesetzten Malzmenge im voraus auch
bis zur Hälfte derjenigen Malzmenge verwenden, die ihnen für das vierte Vierte-
jahr zugelassen ist. Sie haben die hiernach im voraus verwendete Malzmeng:
der Reichsfuttermittelstelle bis zum 15. Oktober 1915 zur Anrechnung auf ihr
Gerstenkontingent (§ 27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 384) an-
zuzeigen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück