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(Nr. 4835) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Malz vom 17. Mai
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279). Vom 5. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279)
erhält § 3 Abs. 2c folgende Fassung:
„auf Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb der ihr nach
den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malz-
verwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 97) zur Bierbereitung für die Zeit bis zum 30. Sep-
tember 1915 und innerhalb der Hälfte der ihr für das vierte Vierteljahr
des Jahres 1915 zustehenden Malzmenge halten."
Artikel 2
Die im § 3 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 vorgesehene
Aufforderung kann nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung von
neuem erlassen werden. ·
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4836) Bekanntmachung über die Vergütung für Ölfrüchte. Vom 5. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 4 der Verordnung über den Verkehr
mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 438) folgende Bestimmung getroffen: