Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 105
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. S. 497.
(Nr. 4839) Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 12. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeit-
geber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern
vor dem 31. Dezember 1916 abläuft, wird sie bis zu dem Zeitpunkt, an welchem
die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu wählenden Vertreter
ihr Amt antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1916 verlängert.
Dies gilt auch für die erst auf Grund der Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung gewählten Vertreter sowie für die nichtständigen Mitglieder des Reichs-
versicherungsamts und der Landesversicherungsämter.
§ 2
Die Vorschriften der § 50 Abs. 2, § 76 Satz 1, § 95, § 1359 Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung über die Berufung von Vertretern durch die Vor-
sitzenden von Versicherungsbehörden gelten auch für die Ergänzung einer nicht
mehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter.
Für die Sonderanstalten werden in solchen Fällen die Vertreter von der Auf-
sichtsbehörde berufen. Etwa fehlende Vertreter der Versicherten für die Unfallver-
hütung werden von der Aufsichtsbehörde der beteiligten Berufsgenossenschaft berufen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915 120
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1915.