Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 erlassenen Bestim- 
mungen oder Anordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh 
keine Anwendung. 
Berlin, den 26. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4852) Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16. 
Vom 26. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
 § 1 
Von dem im Betriebsjahr 1915/16 in den einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken hergestellten Rohzucker sind 
15 Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung (§ 2) zur Lieferung im Oktober, 
20           "              "                 "                           "              "       "           "           "    November, 
20           "              "                 "                           "              "         "           "             "  Dezember 
1915 auf die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen. 
Die Verteilung geschieht durch eine vom Reichskanzler bestimmte, seiner 
Aufsicht unterstehende Verteilungsstelle. 
Die zu verteilenden Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne Roh- 
zuckerfabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden. · 
Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker auf Verlangen der Ver- 
teilungsstelle zu liefern; diese bestimmt die zu liefernde Menge, den Zeitpunkt der 
Lieferung und die Stelle, an die zu liefern ist. . 
Die Verbrauchszuckerfabriken sind zur Abnahme, Bezahlung und Ver- 
arbeitung der zugeteilten Rohzuckermengen verpflichtet; der Reichskanzler kann 
vorschreiben, welche Sorten von Verbrauchszucker herzustellen sind. 
§ 2 
Die voraussichtliche Gewinnung (§ 1) wird für die einzelnen rübenverar- 
beitenden Fabriken von der Steuerbehörde festgesetzt. Hierzu wird für die letzten
	        
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