Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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.Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppel- 
zentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzen. 
§ 2 
Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen mit Beginn 
des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen 
getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von 
der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Die Anzeige ist 
bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit 
Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem 
Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den 
angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat 
der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. 
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen un- 
verzüglich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzugeben. 
In der Anzreige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 
nach § 5 Abs. 2 beansprucht werden.    
Die  Anzeigepflicht  erstreckt-sich  nicht  auf  die  im §1 Abs.2 unter Nr.1, 
 2, 4 bis 7 aufgeführten  Akten  und  Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen 
unter 1 Doppelzentner von jeder Art. 
§ 3 
Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich aus- 
gesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 2. Die 
Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 
§  4 
Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach § 1 nur durch die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pfleg- 
liche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte nur mit Zu- 
stimmung der Zentral-Einkaufsgesellschaft verarbeiten. Sie haben dieser auf Er- 
fordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden 
oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirt- 
schaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt 
der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf 
Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Ausdreschen auf dessen Kosten durch 
einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen 
Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
 § 5 
Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach § 1 
nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft, abgesetzt werden dürfen, der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu ver-
	        
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