Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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laden. Sie können ihrerseits verlangen; daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese 
Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier 
Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach § 1. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der 
Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat 
oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner 
Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft 
stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie 
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. 
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der 
Reichskanzler. § 6 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgenommenen 
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. '. 
Der Übernahmepreis darf nicht übersteigen 
bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, 
bei Bohnen 70 Mark "      "                " 
bei Linsen 75 Mark   "      "               " 
 Die Übernahmepreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die Tonne 
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lie- 
ferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die 
Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke 
mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für 
den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig 
betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. 
Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauf und Rück- 
kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver- 
ladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt 
wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. 
§ 7 
Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den 
Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige 
Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat 
vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf 
die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete 
Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das- 
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
	        
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