Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 526 — 
Anlage 1 
  
Erhebungsmuster 
  
Viehzwischenzählung im Deutschen Reiche 
am 1. Oktober 1915. 
Staatt:. Gemeinde: 
Bezirk:...........................·.........................................·.........·.................·......... 
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 im 
räumlichen Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst im Hause, Stalle, 
Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) 
vorhandenen Viehes nach den untenbezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleich- 
gültig. wer Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes 
behandelt. Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Vieh- 
stücke, die im Laufe des 1. Oktober verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, 
das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend anwesend 
ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des 
Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 auf dem 
Transporte gewesene zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht 
etwa erst am Zähltag gekauft wird. 
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militärpferde gelten alle 
zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von 
Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden. 
Pferde der Landgendarmerie gelten nicht als Milltärpferde. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in 
Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, 
in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. 
In der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 find vorhanden gewesen: 
I. Pferde (ohne Militärpferde): Anzahl 
Darunter: 
3 Jahr alte und ältere gedeckte Mutterstuten . . . . . . . . . . 
Gesamtzahl . . . . . . 
  
  
  
  
II. Kindvieh: 
1. Kälber unter 3 Monate alt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
2. Jungvieh 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre alt .......... . .. 
3. 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar 
a) Bullen, Stiere und Ochsen. ....................... ..... 
b)  Kühe  (auch Färfen, Kalbinnen) 
Gesamtzahl (Summe zu 11) . . . . . . . . 
 
	        
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