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Hinsichtlich des Nachweises, daß die Benachrichtigung erfolgt ist, findel
Artikel 46 Satz l der Wechselordnung Anwendung. Auch genügt im Wechsel-
prozesse zur Berücksichtigung des Anspruchs auf die weitere Erhöhung der Wechsel-
summe die Glaubhaftmachung, daß die Benachrichtigung erfolgt ist.
§ 3
Der Bezogene ist berechtigt, den Wechsel an dem aus der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1914 sich ergebenden Zahlungstag oder innerhalb einer Woche
nach diesem Zahlungstag im Geschäftslokal und in Ermangelung eines solchen
in der Wohnung des Gläubigers einzulösen; bei einer solchen Einlösung braucht
der Zinsenzuschlag nur für die Zeit bis zur Einlösung entrichtet zu werden.
Macht der Bezogene eine Teilzahlung, so ist der Zinsenzuschlag für die Zeit nach
dieser Zahlung nur auf den nichtgezahlten Betrag zu entrichten; die geleistete
Zahlung ist zunächst auf die bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen anzurechnen.
§ 4
Für Wechsel, bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der Protest-
erhebung durch die Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen England
Frankreich und Rußland, vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443, 479) hinausgeschoben ist, bewendet es bei den
Vorschriften dieser Bekanntmachungen. Bei solchen Wechseln findet die Erhöhung
der Wechselsumme, die in den Bekanntmachungen vom 12. August und vom
22. Oktober 1914 und der gegenwärtigen Verordnung vorgesehen ist, nicht statt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezus des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Inneren. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.