- 531 - Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Angestelltenversicherung während des Krieges. S. 531.
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(Nr. 4857) Bekanntmachung, betreffend die Angestelltenversicherung während des Krieges.
Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
§ 1
Die Zeiten, in denen Versicherte im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen
Reiche oder der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie Kriegs-, Sanitäts- oder
ähnliche Dienste geleistet haben, werden, soweit sie in vollen Kalendermonaten
bestehen, auf die Wartezeiten und bei Berechnung der Versicherungsleistungen an
Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte
als Beitragszeiten angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen.
§ 2
Für die Anrechnung ist die Gehaltsklasse des letzten dem 1. August 1914
vorhergehenden Monats maßgebend, für den ein Pflichtbeitrag entrichtet ist. Für
Angestellte, die erst nach dem 31. Juli 1914 versicherungspflichtig geworden sind,
ist der letzte Pflichtbeitrag maßgebend, der vor Antritt der im § 1 bezeichneten
Dienste geleistet worden ist.
Sind in dem in Betracht kommenden Monat nur Beiträge nach § 177
des Versicherungsgesetzes für Angestellte geleistet, so ist die Gehaltsklasse E maß-
ebend.
In den Fällen des § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte wird
nur der Arbeitgeberbeitrag angerechnet.
§ 3
Die im § 1 bezeichneten Dienste werden durch die Militärpapiere nach-
gewiesen.
Reichs-Gestzbl 128
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1915.