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§ 4
Beiträge, die für die im § 1 bezeichneten Zeiten entrichtet worden sind,
werden, soweit sie nicht nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
zurückerstattet sind, dem Arbeitgeber auf seinen Antrag ohne Zinsen zurückgezahlt;
der Arbeitgeber hat dem Angestellten den von ihm eingezogenen Beitragsteil zu
erstatten.
Der Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen ist spätestens sechs Monate
nach Ablauf des Monats zu stellen, in welchem der Frieden geschlossen worden
ist. Beim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der Lauf der Frist mit dem
Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Krieg beendet ist.
Ist der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt oder wird er abgelehnt,
so verbleiben die Beiträge dem Konto des Angestellten; eine Anrechnung der
Kriegsmonate als Beitragszeiten nach § 1 findet insoweit nicht statt.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bei-
trägen gelten die §§ 210 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
§ 5
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Fälle der
freiwilligen Versicherung. Rückzahlungen nach § 4 werden auf Antrag an den
Versicherten geleistet.
§ 6
Diese Verordnung gilt nicht für solche Versicherte, welche in dem nach
§§ 2, 5 maßgebenden Monat bei einer zugelassenen Ersatzkasse (§§ 372ff. des
Versicherungsgesetzes für Angestellte) versichert waren.
II §7
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1, 2 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend für die Zeiten, in welchen
der Versicherte während des gegenwärtigen Krieges sich in feindlicher Gefangen-
schaft befindet, ohne daß die Voraussetzungen des § 51 Nr. 1, 2 vorliegen.
III
§ 8
Versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges infolge von Maßnahmen
feindlicher Staaten verhindert sind, Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der Ver-
sicherung oder die Anerkennungsgebühr für die Aufrechterhaltung der erworbenen
Anwartschaften (§ 15 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) einzuzahlen, können
die Beiträge und die Anerkennungsgebühr abweichend vom § 201 des Gesetzes
nachzahlen. Die Nachzahlung hat spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalender-
jahrs zu erfolgen, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.