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strengerer Förmlichkeiten nöthig, als dieß sonst bei Gesetzen im
Allgemeinen der Fall ist. Diese besonderen Formen, welche bei
der Abänderung bestehender und bei der Erlassung neuer Ver—
fassungsgesetze einzuhalten sind, bestehen aber vorzugsweise in
Folgendem:
1) Die Initiative bezüglich der in den Titeln J, II, III,
V und IX, dann des §. 7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde und
der dazu gehörigen Beilagen und Novellen kommt ausschließend
dem Könige, nicht auch den Kammern zu. Nur rücksichtlich der
in Tit. IV, VII, VIII und X F§. 1 bis 6 enthaltenen Bestim-
mungen steht das Recht des Gesetzvorschlags beiden Kammern,
rücksichtlich des Tit. VI jeder Kammer gesondert in Bezug auf
die Bestimmungen zu, welche jede derselben angehen.)
2) Was die Behandlung solcher Vorschläge zu Veränderungen
in der Verfassungsgesetzgebung betrifft, so ist sie verschieden, je
nachdem dieselben vom Könige oder von den Kammern ausgehen.
a) Im ersten Falle wird der Gegenstand in den Kammern
in gleicher Art, wie ein sonstiger Regierungsvorschlag
vorbereitet und verhandelt. Zur Abstimmung über den
Vorschlag ist aber die Anwesenheit von wenigstens drei
Viertheilen der bei der Versammlung anwesenden Mitglie-
der in jeder Kammer, und zu einem giltigen Beschlusse eine
Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich.)
b) Anträge, welche von den Kammern ausgehen, sind sofort
nach ihrer Einbringung einer vorläufigen Verhandlung
zu unterwerfen.3) Werden dieselben hiernach nicht von
der Hälfte der anwesenden Mitglieder der betreffenden
1) Gesetz, die ständische Initiative betr., v. 4. Juni 1848 Art. 2 u. 4
(H. B. I. S. 44 u. meine Samml. S. 56). Das Petitionsrecht bezüglich
der der Initiative des Monarchen vorbehaltenen Bestimmungen ist den Kam-
mern nicht entzogen; denn die Verf.-Urk. Tit. X. §. 7 spricht nur von
„Vorschlägen, die allein vom Könige ausgehen“; vergl. auch den Land-
tagsabschied v. 1846 III. §###. 35, 36 u. 40 (G. Bl. S. 30 ff.); vergl.
oben §. 207 Note 13.
2) Verf.-Urk. Tit. X. §. 7 Abs. III.
3) S. das angef. Gesetz Art. 5; diese vorläufige Verhandlung im Ple-
num hat nur die Frage zum Gegenstande, ob dem Antrag überhaupt eine
weitere Folge zu geben sei.