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§ 9
Bezieht ein Versicherter während des gegenwärtigen Krieges infolge einer
Betriebseinschränkung ein geringeres Entgelt als bisher oder wird er infolge
einer Betriebseinstellung stellenlos, so kann er für die Kriegsmonate Beiträge bis
zu dem Betrag entrichten, welcher dem Durchschnitt der letzten sechs vor der
Betriebseinschränkung oder -einstellung entrichteten Pflichtbeiträge entspricht. Die
Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahrs zu ent-
richten, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
IV
§ 10
Die nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an
die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte abgetretenen Versicherungsbeträge,
die infolge von Kriegstodesfällen während des gegenwärtigen Krieges fällig
geworden sind oder noch werden, sind an die Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer
nach Abzug der von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte an die Lebens-
versicherungsunternehmungen weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom Hundert
Zinsen und Zinseszinsen zu erstatten.
§ 11
Anspruchsberechtigt sind die im § 60 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte bezeichneten Personen.
§ 12 .
Die Übertragung, Verpfändung und Pfändung dieser Ansprüche ist nur
in dem im § 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen Um-
fang zulässig § 13
Der Anspruch auf Erstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines
Jahres nach dem Tode des Versicherten, in den Fällen, in welchen der Tod vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist, nicht innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltend gemacht worden ist.
§ 14
Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattungsansprüche und bei Ent-
scheidung von Streitigkeiten gelten die Vorschriften des Versicherungsgesetzes für
Angestellte (§§ 229 ff.) entsprechend.
V
§ 15
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist,
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen dieses