Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 9 
Bezieht ein Versicherter während des gegenwärtigen Krieges infolge einer 
Betriebseinschränkung ein geringeres Entgelt als bisher oder wird er infolge 
einer Betriebseinstellung stellenlos, so kann er für die Kriegsmonate Beiträge bis 
zu dem Betrag entrichten, welcher dem Durchschnitt der letzten sechs vor der 
Betriebseinschränkung oder -einstellung entrichteten Pflichtbeiträge entspricht. Die 
Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahrs zu ent- 
richten, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. 
IV 
§ 10 
Die nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an 
die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte abgetretenen Versicherungsbeträge, 
die infolge von Kriegstodesfällen während des gegenwärtigen Krieges fällig 
geworden sind oder noch werden, sind an die Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer 
nach Abzug der von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte an die Lebens- 
versicherungsunternehmungen weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom Hundert 
Zinsen und Zinseszinsen zu erstatten. 
§ 11 
Anspruchsberechtigt sind die im § 60 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte bezeichneten Personen. 
  
§ 12 . 
Die Übertragung, Verpfändung und Pfändung dieser Ansprüche ist nur 
in dem im § 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen Um- 
fang zulässig   § 13 
Der Anspruch auf Erstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines 
Jahres nach dem Tode des Versicherten, in den Fällen, in welchen der Tod vor 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist, nicht innerhalb eines Jahres 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltend gemacht worden ist. 
§ 14 
Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattungsansprüche und bei Ent- 
scheidung von Streitigkeiten gelten die Vorschriften des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte (§§ 229 ff.) entsprechend. 
V 
§ 15 
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist, 
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen dieses
	        
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