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5. Der Artikel V Abs. 1 wird dahin geändert:
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in
Kraft. Sie tritt zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kraft; der
Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt des Außerkrafttretens be-
stimmen.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über die
Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und Braunkohlen-
bergbau vom 12. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 427), wie er sich aus dieser
Verordnung ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel durch das
Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die Wirksamkeit von Anordnungen, die von den Landeszentralbehörden
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind, wird durch diese
Verordnung nicht berührt.
Berlin, den 30. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4859) Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Errichtung von Vertriebs-
gesellschaften für den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau. Vom
30. August 1915.
Auf Grund des Artikel II der Bekanntmachung vom 30. August 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 535), betreffend Änderung der Verordnung über die Errichtung von
Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom 12. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 427) wird die neue Fassung der Verordnung nach-
stehend bekanntgemacht.
Berlin, den 30. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück