Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Verordnung über die Errichtung von Vertriebsgesell- 
schaften für den Steinkoblen- und Braunkohlenbergbau. 
Artikel I 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlenbergwerken 
und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte 
Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu ver- 
einigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerks- 
erzeugnisse der Gesellschafter obliegt.  
Artikel II 
Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten folgende 
Bestimmungen: 
§ 1 
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit 
sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung entsteht die Gesellschaft. 
Die Gesellschaft ist rechtsfähig. 
§ 2 
Die Satzung trifft Bestimmungen über: 
1. Namen und Sitz der Gesellschaft, 
2. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Förderung 
sowie den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter übernimmt 
(Geschäftsbeginn), 
3. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen 
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das 
Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter, 
4. die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse 
des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, 
insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungen, die Form für den 
Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse, 
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung, sowie 
die Beiträge der Gesellschafter, 
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