Reichs- Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr: ?
Inhalt: Bekanntmachung über Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. S. 25. — Bekanntmachung,
betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot,
vom 5. Januar 1915. S. 26. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über das
Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot. S. 27. — Beschluß des Bundesrats
über die Sicherstellung des Haferbedarfs der Heeresverwaltung. S. 29. — Bekanntmachung
über das Füttern der Tiere auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen. S. 3o. — Bekannt-
machung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsttz
haben. S. 31. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen Ostpreußen usw. S. 32. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ab-
gabenfreiheit für Salz. S. 32.
(Nr. 4612) Bekanntmachung über Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516). Vom 21. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In dem Gesetze, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), werden
folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf deren Antrag“ gestrichen.
2. Im § 2 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten;
sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft
erforderlichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für seine Wirtschaft
erforderliche Saatgut zu erstrecken.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 8
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1915.