Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung 
der Preise und der Lieferungsbedingungen, · 
.diellberwachungderMitgliedcrundihrerBetriebe,« 
8. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechts- 
mittel, E · . 
9. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft, 
10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen, 
11. die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft. 
. 
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Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz wird 
durch die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet Berufung 
an einen Ausschuß statt, der aus einem vom Reichskanzler ernannten Vor- 
sitzenden und aus Mitgliedern besteht, von denen je die Hälfte durch die Gesell- 
schafterversammlung gewählt und vom Reichskanzler ernannt wird. 
Das Nähere bestimmt die Satzung. 
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Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind 
die Gesellschafter verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft ab ihre Berg- 
werkserzeugnisse der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen. 
Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich ver- 
traglich verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern, die nach dem 
Zwecke des Vertrags in dem eigenen Betriebe des Erwerbers verbraucht werden 
sollen, sei es in unverändertem oder in verarbeitetem Zustand (Koks, Briketts)) 
so erstreckt sich die Uberlassungspflicht nicht auf die zur Erfüllung des Vertrags 
erforderlichen Mengen. Dies gilt nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft 
gegenüber ausdrücklich verpflichtet, die Bergwerkserzeugnisse nicht ohne Zustimmung 
der Gesellschaft weiter zu veräußern. 
Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die 
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Welche Behörde als höhere Verwaltungs- 
behörde anzusehen ist, bestimmt der Reichskanzler. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 2 keine 
oder nur beschränkte Anwendung findet, wenn der Vertrag innerhalb einer von 
ihr zu bezeichnenden Frist von längstens sechs Monaten vor dem Geschäftsbeginne 
der Gesellschaft geschlossen ist. (J]
	        
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