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(Nr. 4860) Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel-
und Kupfermünzen bestimmten Grenze Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe
von 5 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese
Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit
folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind im gerippten Ringe zu prägen;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl ,,5“ die Umschrift
„Deutsches Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in
wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl.
§ 2
Die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Friedens-
schluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der
Bundesrat.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.