Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4860) Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. 
Vom 26. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel- 
und Kupfermünzen bestimmten Grenze Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe 
von 5 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese 
Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit 
folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
a) die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind im gerippten Ringe zu prägen; 
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl ,,5“ die Umschrift 
„Deutsches Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in 
wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl. 
§  2 
Die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Friedens- 
schluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der 
Bundesrat. 
Berlin, den 26. August 1915. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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