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(Nr. 4867) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den
Absatz von Kalisalzen. Vom 6. September 1915.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
vom 1. Juli 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) hat der Bundesrat beschlossen:
Für die Salze der Gruppe I des § 20 des Gesetzes über den
Absatz von Kalisalzen wird die Bestimmung der Ausgangsstation
Mülhausen (Elsaß) für den Frachtenausgleich und die Frachtvergütung
bis auf weiteres aufgehoben.
Berlin, den 6. September 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Richter
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