Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 120 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 559. 
(Nr. 4872) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 
7. September 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph 
In dem Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 775) wird 
I. im § 17 Abs. 1 hinter den Worten ,,am 1. Januar 1912" eingefügt: 
mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1917; 
II. im § 20 hinter Abs. 1 eingeschaltet: 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. März 1916 dürfen 
die Preise für das Inland 
für Rohsalze mit 12 bis 15 Prozent K2O im gemahlenen Zu- 
stand 11,5 Pfennig, 
für Düngesalze mit 40 bis 42 Prozent K2O 17,0 Pfennig 
für 1 Prozent Kali (K2O) im Doppelzentner nicht übersteigen; 
III. im § 27 als Abs. 3 hinzugefügt: 
Für das Rechnungsjahr 1915 wird die Abgabe außer Hebung 
gesetzt. Bereits erhobene Abgaben sind zu erstatten. Die zur Deckung 
der dem Reiche aus der Ausführung dieses Gesetzes und zur Hebung 
des Kaliabsatzes entstehenden Kosten sind für das Rechnungsjahr 1915 
aus dem angesammelten Reservefonds zu decken. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 136 
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915. 
  
  
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