Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 120
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 559.
(Nr. 4872) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom
7. September 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
In dem Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 775) wird
I. im § 17 Abs. 1 hinter den Worten ,,am 1. Januar 1912" eingefügt:
mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1917;
II. im § 20 hinter Abs. 1 eingeschaltet:
Für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. März 1916 dürfen
die Preise für das Inland
für Rohsalze mit 12 bis 15 Prozent K2O im gemahlenen Zu-
stand 11,5 Pfennig,
für Düngesalze mit 40 bis 42 Prozent K2O 17,0 Pfennig
für 1 Prozent Kali (K2O) im Doppelzentner nicht übersteigen;
III. im § 27 als Abs. 3 hinzugefügt:
Für das Rechnungsjahr 1915 wird die Abgabe außer Hebung
gesetzt. Bereits erhobene Abgaben sind zu erstatten. Die zur Deckung
der dem Reiche aus der Ausführung dieses Gesetzes und zur Hebung
des Kaliabsatzes entstehenden Kosten sind für das Rechnungsjahr 1915
aus dem angesammelten Reservefonds zu decken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 136
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.
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